Das selbstgenutzte Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung kann der Ehegatte steuerfrei erwerben, auch wenn die Steuerfreibeträge von 500.000,00 Euro überschritten werden.
Nach einer gesetzlichen Änderung im Vormundschaft- und Betreuungsrecht kann es passieren, dass der getrennt lebende Ehegatte über Behandlungen entscheidet.