Häufig hört man als Motiv für die lebzeitige Übertragung eines Grundstücks oder Geldvermögens u.a. die Erbschaftssteuer soll nicht so hoch ausfallen.
Grundsätzlich unterliegen Schenkungen und Übertragungen von Todes wegen der einheitlichen Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer. Es werden Vermögensübertragungen von dieser Steuer erfaßt, wie
- Erwerb durch Erbanfall (auch Vermächtnis, Auflage, Pflichtteil, Abfindung für den Erbverzicht),
- Erwerb durch Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall (z.B. Versicherungen),
- jede freigiebige Zuwendung unter Lebenden ohne Gegenleistungen (Grundstücke, Kapitalvermögen, Erlaß von Schulden).
Zur Berechnung der Steuer muss der Wert der Zuwendung ermittelt werden, bei Immobilien wird gegenwärtig noch ein Abschlag auf den Verkehrswert vorgenommen. Obwohl erst eine Revision der Erbschaftssteuer stattgefunden hat, ist schon seit mehreren Monaten eine verschärfte Heranziehung des Verkehrswertes zur Berechnung der Erbschaftssteuer im Gespräch.
Bei besonders großem Immobilienvermögen oder wenn der Erwerber zu den entfernteren Verwandten gehört kann sich daher eine vorgezogene Vermögensübertragung ggf. lohnen.
So wird die jetzt noch vorhandene großzügigere Heranziehung des Verkehrswertes ausgenutzt.
Allerdings darf nicht vergessen werden, dass auf den Grundbesitz tatsächlich lastende Schulden auch den Wert der Erbschaft oder Schenkung mindern, wenn sie vom Erwerber übernommen werden. Die steuerlichen Freibeträge für nächste Angehörige, insbesondere Ehegatten und Kinder, sind so großzügig bemessen, dass das durchschnittliche Einfamilienhaus im Regelfall steuerfrei übertragen werden kann.
Möglicherweise bevorstehende Änderungen der steuerlichen Bewertung treffen dann besonders Eigentümer von Mehrfamilienhäusern.
Durch die verbreitete gegenseitige Erbeinsetzung von Ehegatten entgeht den Kindern die Ausnutzung der Steuerfreibeträge nach dem erstversterbenden Elternteil. Bei größerem Vermögen sollten daher neben den familiären Wünschen auch die steuerlichen Möglichkeiten nicht außer Acht gelassen werden. Dies kann zu testamentarischen oder vertraglichen Gestaltungen führen, bei denen zweckmäßigerweise die Beratung und Gestaltung durch den Notar durch eine steuerliche
Beratung ergänzt werden sollte.
Erbschafts- oder Schenkungssteuer fällt erst dann an, wenn der steuerliche Wert der Zuwendung bestimmte Freibeträge übersteigt. Nur die den Freibetrag übersteigenden Beträge sind steuerpflichtig. Die Höhe der Freibeträge richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis des Begünstigten zum Veräußerer bzw. Erblasser. Zusätzlich erhält der Ehegatte eine fiktive Ausgleichsforderung bei Beendigung des gesetzlichen Güterstands durch Tod, den sogenannten Zugewinnausgleichsanspruch steuerfrei. neben den persönlichen Freibeträgen und dem Zugewinnausgleichsfreibetrag erhalten der Ehegatte und die Kinder noch einen besonderen Versorgungsfreibetrag.
Der Erbe, der Hinterbliebenenbezüge erhält, muss sich diese aber auf den Versorgungsfreibetrag anrechnen lassen.
Weitere Freibeträge bestehen für Hausrat. Bei ungünstigen Steuerklassen wegen fernerer Verwandtschaft (Neffe, Nichte, Cousin) oder größerem Vermögen macht es Sinn, die Freibeträge, die alle 10 Jahre neu bestehen, durch lebzeitige Übertragungen im 10-Jahres-Rhythmus auszunutzen.
Einen Nachteil haben natürlich lebzeitige Übertragungen - der Schenker hat selbst keinen Zugriff mehr auf das Vermögen, wenn er es noch einmal benötigt. Es besteht aber auch die Möglichkeit, das Vermögen unter Ausnutzung von Freibeträgen auf mehrere Erben/Bedachte zu verteilen und dennoch in einer Familie zu lassen. Auch hier ist allerdings zu beachten, dass z. B. die Nichte Erbschaftssteuerklasse II mit 10.300,00 Euro einen höheren Freibetrag hat als der von ihr geheiratete Ehemann, der nur 5.200,00 Euro steuerfrei erhalten kann.
Ein Testament vor dem Notar kann man sich finanziell leisten.
So kostet eine einseitige Verfügung bei einem Vermögenswert von 50.000,00 Euro nur 132,00 Euro Beurkundungsgebühr plus Auslagen und Mehrwertsteuer, ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag kosten z. B. 264,00 Euro.
Lebzeitige Übertragungen von Grundstücken und Sachvermögen bieten neben dem aufgezeigten Steuervorteil aber auch noch andere Gestaltungsvorzüge.
Auf diese Art können Pflichtteilsansprüche auf den Todesfall übergangen werden, wenn die Schenkung mindestens 10 Jahre vor dem Tode erfolgt (gilt nicht gegenüber dem Ehegatten).
Ebenso spielen solche Übertragungen auch bei späterer Pflegebedürftigkeit des Schenkers eine Rolle.
Da die Deutschen im Durchschnitt immer älter werden, besteht damit auch die immer größere Wahrscheinlichkeit, dass im Alter Pflegebedürftigkeit eintritt. Nach den sozial-rechtlichen Vorschriften hat ein zu Betreuender sein eigenes Vermögen vorrangig für seine Pflege- und Unterbringungskosten einzusetzen. Habe ich daher bei Aufnahme in das Pflegeheim nicht mehr ausreichende finanzielle Mittel kann Grundbesitzvermögen herangezogen werden, um die Kosten zu decken.
Damit kommen zum Teil über Generationen erhaltene Grundstücke nicht mehr in die Hände, die dafür vorgesehen waren. Deshalb sollte grade bei Grundbesitzvermögen der Generationswechsel rechtzeitig vollzogen werden. Auch hier bleiben Schenkungen, die mehr als 10 Jahre zurückliegen, gegenüber dem Sozialhilfeträger unberücksichtigt.
Je mehr Gegenleistungen vereinbart werden, desto geringer ist der Wert einer im Pflegefall gegebenenfalls rückzufordernden Schenkung.
Solche Gegenleistungen können übernommene Kredite, Pflegeverpflichtung, Wohnrecht und persönliche Dienstleistungen sein.
Häufig hat der Erwerber in der Vergangenheit sich bereits liebevoll und aufopfernd um den Veräußerer gekümmert, so dass eine solche Grundstücksübertragung dann auch als Entlohnung und nicht als Schenkung deklariert werden kann.
Entsprechendes gilt, wenn in der Vergangenheit durch den Erwerber Geldmittel zum Erhalt des Grundstücks darlehnshalber zur Verfügung gestellt wurden. Auch dies mindert Pflichtteilsansprüche übergangener Erben, wenn Gegenleistungen ausführlich im Vertrag erwähnt werden.
Über ausreichende Sicherheiten des Übertragenden durch Wohnrecht oder Veräußerungssperre im Grundbuch berät Sie Ihr Notar bei der Vertragsbesprechung.