Erbschaftssteuer

Informatives und Interessantes

Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuer 2016
Zum 1. Januar 2009 ist die Reform des Erbschaftssteuerrechts in Kraft getreten. Die Freibeträge steigen und das normale Einfamilienhaus wird auch in Zukunft zumindest in den meisten Fällen in den neuen Bundesländern an Kinder oder Ehegatten steuerfrei verschenkt oder vererbt werden können.
Möglicherweise nachteilig ist die Bewertung von Immobilienbesitz (also auch Einfamilienhäuser) nahe am Verkehrswert.

Die Eckdaten lauten:

Persönliche Freibeträge:
  • Ehegatten: 500.000 Euro
  • Kinder: 400.000 Euro
  • Enkel: 200.000 Euro
  • Sonstige Personen der Steuerklasse I: 100.000 Euro
  • Personen der Steuerklassen II und III: 20.000 Euro
Sachliche Freibeträge § 13 ErbStG
  • Steuerklasse I,   Hausrat: 41.000 Euro
  • Steuerklassse I, andere bewegliche körperliche Gegenstände: 12.000 Euro
  • Steuerklassen II und III: 12.000 Euro
Wegfall des § 13a ErbStG

Tarifstufen: Die Grenzen der Tarifstufen werden zugunsten der Steuerpflichtigen nach oben geglättet. In Steuerklasse I bleibt es bei den geltenden Tarifsätzen, für Steuerklasse II und III wird ein zweistufiger Tarif wie folgt eingeführt.

a) bis einschließlich 75.000 Euro
  • Steuerklasse I: 7 Prozent
  • Steuerklasse II: 30 Prozent
  • Steuerklasse III: 30 Prozent
b) bis einschließlich 300.000 Euro
  • Steuerklasse I: 11 Prozent
  • Steuerklasse II: 30 Prozent
  • Steuerklasse III: 30 Prozent
c) bis einschließlich 600.000 Euro
  • Steuerklasse I: 15 Prozent
  • Steuerklasse II: 30 Prozent
  • Steuerklasse III: 30 Prozent
d) bis einschließlich 6.000.000 Euro
  • Steuerklasse I: 19 Prozent
  • Steuerklasse II: 30 Prozent
  • Steuerklasse III: 30 Prozent
e) bis einschließlich 13.000.000 Euro
  • Steuerklasse I: 23 Prozent
  • Steuerklasse II: 50 Prozent
  • Steuerklasse III: 50 Prozent
f) bis einschließlich 26.000.000 Euro
  • Steuerklasse I: 27 Prozent
  • Steuerklasse II: 50 Prozent
  • Steuerklasse III: 50 Prozent

g) über 26.000.000 Euro
  • Steuerklasse I: 30 Prozent
  • Steuerklasse II: 50 Prozent
  • Steuerklasse III: 50 Prozent
Für Betriebsvermögen, vermietetes Grundvermögen, Land- und Forstwirtschaft gelten weitere Spezialregelungen.
Eingetragene Lebenspartnerschaften erhalten - obwohl Steuerklasse III - einen persönlichen Freibetrag von 500.000 Euro.
Obwohl auf den ersten Blick gerade für Begünstigte der Steuerklassen II und III, also entferntere Verwandte oder Erben und Beschenkte ohne Verwandtschaftsverhältnis, die Freibeträge deutlich angehoben wurden, ist davon auszugehen, dass wegen der Erhöhung der Bemessungsmaßstäbe die Freibeträge auch schnell ausgeschöpft sind, wenn es sich um Grundbesitz handelt.

Lassen Sie sich daher von dem Notar Ihres Vertrauens ggf. unter Hinzuziehung Ihres Steuerberaters rechtzeitig bei der Gestaltung von Testamenten und lebzeitigen Übertragungen beraten, um Ihr erarbeitetes Vermögen denjenigen zugute kommen zu lassen, denen Sie es zugedacht hatten. Dass der Staat die Erbschaftssteuer nicht zwingend braucht und Sie daher ohne Gewissensbisse gestalten sollten, kann man daran erkennen, dass die Zahl der Länder in Europa, die ohne Erbschaftssteuer auskommen, wohl immer größer wird.
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