1. Zur Beantragung eines Erbscheines ist die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung erforderlich. Diese kann vor dem Notar ihrer Wahl oder dem Amtsgericht erklärt werden.
2. Zur Beantragung eines Erbscheines sind folgende Urkunden vorzulegen:
a) In allen Fällen: Sterbeurkunde des Erblassers im Original bzw. rechtskräftigen Todeserklärungsbeschluss und Original-Testament, falls vorhanden, bzw. Erbvertrag.
b) bei gesetzlicher Erbfolge, d. h. wenn k e i n Testament oder Erbvertrag vorliegt:
bei verheirateten Erblassern mit Kindern:
- Heiratsurkunde der letzten Ehe und Geburtsurkunden aller leiblichen Kinder, auch aus evtl. früheren Ehen des Erblassers.
- Falls Kinder vorverstorben sind, deren Sterbeurkunde, und falls diese selbst schon Kinder hatten, auch deren Geburtsurkunden. Auch außereheliche Kinder erben!
- Bei verheirateten Erbinnen ist auch die Heiratsurkunde, zumindest in Kopie, vorzulegen.
bei verheirateten Erblassern ohne Kinder:
- Heiratsurkunde der letzten Ehe und Geburtsurkunde des Erblassers,
- falls aber einer oder beide Eltern vorverstorben sind, deren Sterbeurkunden und Geburtsurkunden aller Geschwister des Erblassers,
- Sterbeurkunden evtl. vorverstorbener Geschwister des Erblassers, falls vorverstorbene Geschwister Kinder hatten, deren Geburtsurkunden.
- Sind Eltern, Geschwister und Geschwisterkinder des Erblassers vorverstorben, so ist auch der Tod der Großeltern nachzuweisen, um den überlebenden Ehegatten als Alleinerben auszuweisen.
- Bei Frauen immer auch die Geburtsurkunden außerhalb einer gültigen Ehe geborener Kinder.
- Auch hier erben ggf. außereheliche Geschwister oder Geschwisterkinder mit!
bei ledigen Erblassern:
- Sind Kinder nicht vorhanden, dann ist die Geburtsurkunde des Erblassers und sind die Sterbeurkunden evtl. vorverstorbener Elternteile, Geburtsurkunden aller Geschwister und falls solche schon vorverstorben sind, auch deren Sterbeurkunden und die Geburtsurkunden von deren Kindern vorzulegen.
3. In Fällen der gesetzlichen Erbfolge sind die Verwandtschaftsverhältnisse zwischen Erblasser und Erben lückenlos nachzuweisen. Die notwendigen Personenstandsurkunden können von den jeweiligen Standesämtern angefordert werden.
Das Standesamt I in Berlin stellt auf Antrag Personenstandsurkunden aus dem bei ihm in Verwahrung befindlichen Urkunden aus früheren deutschen Gebieten aus. Gegebenenfalls kann man sich an die jeweilige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland wenden.
4. War der Erblasser mehrmals verheiratet, sind die Auflösungen aller Ehen mittels Urkunde nachzuweisen (bei Scheidung: Scheidungsurteil oder Heiratsurkunde mit Scheidungsvermerk; bei Tod: Sterbeurkunde).
Alle Urkunden sind im Original vorzulegen. Die Originale erhalten Sie nach erfolgter Beglaubigung zurück.
(Informationen zur Entscheidung des BGH vom 08.10.2013)
Am 08.10.2013 hatte der BGH die Revision eines Urteils des Landesgerichts Hamm abgelehnt, bei dem es darum ging, dass eine Bank trotz Vorlage eines Testaments einen Erbschein verlangt hat (Az. XI ZR 401/12).
Die Verbraucherzentrale Bundesverband hatte gegen eine Sparkasse geklagt, die in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die generelle Vorlage von Erbscheinen vorsah. Dies hat das Gericht abgelehnt. Die Entscheidung bedeutet aber nur, dass die Banken und Sparkassen künftig ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen durchsehen und ggf. überarbeiten müssen.
Auch bisher war es so, dass nur notarielle Testamente einen Erbschein überflüssig machen. Mit Hilfe eines handgeschriebenen Testaments ist noch nicht der hinreichende Nachweis erbracht, wer Erbe ist. Dies kann nur in einem Erbscheinsverfahren geklärt werden, in dem mehr Aspekte berücksichtigt werden als nur der Inhalt des Testaments. Nicht jedes handgeschriebene Testament führt zu dem gewünschten Erfolg. Die Fälle einer testamentarischen Bindung aus einem früheren gemeinschaftlichen Testament der Ehegatten, die Abfassung unklarer handschriftlicher Testamente oder das Vorliegen mehrerer sich gegenseitig widersprechender Verfügungen können nur im Erbscheinsverfahren durch den Nachlassrichter hinreichend gewürdigt werden. In diesen Fällen muss sich das Geldinstitut oder auch das Grundbuchamt auf die Richtigkeit des Erbscheines verlassen. Die Auslegung unklarer Testamentssituationen ist nicht Aufgabe dieser Einrichtungen.
Klare notarielle testamentarische Verfügungen ersparen den Erbschein und damit Zeit für die Nachlassregelung und erhebliche Kosten.
Allerdings kann auch bei Wegfall testamentarischer Erben die Erteilung eines Erbscheines notwendig werden, um die Ersatzerbfolge festzustellen.
Vorsorgevollmachten über den Tod hinaus, wenn sie in öffentlicher Urkunde abgefasst sind, erleichtern ebenfalls die Abwicklung des Nachlasses und können - soweit nur Geldvermögen vorhanden ist - auch die Vorlage des Erbscheines ersparen.