Soweit es um die eigengenutzte Immobilie geht, kann vor überstürzten Übertragungen auf Verwandte nur gewarnt werden.
Nach den derzeit zur Verfügung stehenden Informationen zur Ausgestaltung der Arbeitsmarktreformen ist davon auszugehen, dass ein eigengenutztes Hausgrundstück von angemessener Größe ebenso nicht als anrechenbares Vermögen berücksichtigt wird wie eine angemessene Eigentumswohnung.
Nach den Aussagen der Bundesregierung werden hierfür insbesondere die Zahl der im Haushalt lebenden Personen, die konkreten Lebensumstände sowie das regionale Preisniveau maßgeblich sein.
Anhaltspunkte können insoweit allenfalls den geltenden Regelungen im Bereich der Sozialhilfe entnommen werden. Nach den bislang geltenden Grundsätzen galt bei einem Haushalt mit bis zu 4 Personen ein Eigenheim mit einer Wohnfläche bis zu 130 qm bzw. eine Eigentumswohnung mit bis zu 120 qm Wohnfläche als angemessen. Eine Überschreitung dieser Größen war möglich, wenn mehr Personen im Haushalt lebten oder besondere persönliche (z. B. Behinderung) oder berufliche Bedürfnisse gegeben waren.
Auch der Verkehrswert der eigengenutzten Immobilie und die Grundstücksgröße können für die Frage der Angemessenheit eine entscheidende Rolle spielen, so dass letztlich eine einzelfallbezogene Betrachtung erfolgen muss.
Zu berücksichtigen ist ferner, dass eine Verwertung von eigengenutzten Immobilien - wie auch anderer Vermögensgegenstände - dann nicht in Betracht kommt, wenn sie offensichtlich unwirtschaftlich wäre. Dies kann dann der Fall sein, wenn eine Veräußerung nur mit erheblichen Abschlägen zum Verkehrswert der Immobilie möglich ist.
Anders stellt sich die Situation dar, wenn es um Immobilien geht, die nicht selbst genutzt werden. Diesbezüglich kann allenfalls der bereits vorstehend dargelegte Gesichtspunkt der Unwirtschaftlichkeit einer Vermögensverwertung - zumindest zeitweise - zu einer gewissen Einschränkung der Notwendigkeit des Vermögenseinsatzes führen.
Grundsätzlich handelt es sich bei derartigem Immobilienvermögen jedoch um Vermögen, das unter die allgemeinen Freibeträge fällt und einzusetzen ist, soweit es diese übersteigt. Im Hinblick darauf könnte bezüglich solcher Immobilien an die Übertragung auf außerhalb des Erwerbsprozesses stehende Personen gedacht werden. Es muss jedoch damit gerechnet werden, dass die Zahlung des Arbeitslosengeldes II davon abhängig gemacht werden kann, dass eine unentgeltliche Übertragung rückgängig gemacht wird und eine Verwertung der Immobilie stattfindet, sofern die unentgeltliche Übertragung kurzfristig vor einem Antrag auf entsprechende Leistungen erfolgt ist.
Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Erwerb einer eigengenutzten Immobilie unter Umständen auch die Chance bietet, Sparguthaben in einen sicheren Hafen zu bringen. Soweit das Sparguthaben für den Erwerb einer angemessenen eigengenutzten Immobilie Verwendung findet, dürfte dieses der Berücksichtigung im Rahmen der allgemeinen Freibeträge entzogen sein. Ist der Erwerb einer eigengenutzten Immobilie geplant, kann es unter diesem Gesichtspunkt angezeigt sein, diese Pläne zeitnah in die Tat umzusetzen.
Sie sehen, es besteht kein Anlass zur Panik.
Gleichwohl kann es im Einzelfall sinnvoll sein, über Gestaltungen zur Sicherung des Vermögens nachzudenken. Die auf den Einzelfall bezogene Beratung durch Ihren Notar ist hierbei genau die richtige Alternative. Ihr Notar berät Sie gern über die aktuellen Entwicklungen und zeigt Ihnen die für Ihren Einzelfall bestehenden Möglichkeiten auf. Auch bei der Umsetzung Ihrer Pläne betreut Sie Ihr Notar selbstverständlich umfassend.
Quelle: Notarkammer Sachsen-Anhalt, Mandanteninformation Nr. 2/2004
überarbeitet: Notar Mohnhaupt 06/2006