Seit dem 1. Januar 2010 gilt eine Verbesserung für pflegende Familienangehörige im Erbrecht. Wer pflegt, erhält den Wert seiner Pflegeleistung im Erbfalle vor den anderen Erben voraus. Allerdings entfällt der Anspruch nach § 2057 a Abs. 2 BGB, „wenn für die Leistung ein angemessenes Entgelt gewährt oder vereinbart worden ist oder soweit dem Abkömmling wegen seiner Leistungen ein Anspruch aus anderem Rechtsgrund zusteht."
Allerdings sind nur Abkömmlinge begünstigt. Die Schwiegertochter, der Schwiegersohn oder Geschwister, Lebensgefährte und Freunde, die pflegen, gehen nach dieser Regelung leer aus. Auch sagt uns der Gesetzgeber nicht zweifelsfrei, was eine Pflege wert ist. Dies hängt vom Einzelfall ab. Es kommt auf eine gewisse Intensität an und die Pflege muss über einen längeren Zeitraum erfolgt sein.
Für viele ist diese Regelung unbekannt und wird bei der Verteilung des Erbes häufig übersehen. Im Einzelfall kann dies sogar bedeuten, dass bei kleinem Vermögen und intensiver Pflege für die übrigen Erben nicht mehr viel bleibt. Streit scheint vorprogrammiert, denn der Beweis der Pflege ist hinterher schwer. Zeichnet sich eine solche Situation ab, dass über einen längeren Zeitraum eine Familienpflege erfolgen wird, so sollte man auch den Mut haben, eine solche Leistung mit einem abweichenden letzten Willen im Testament zu regeln.
Dies erspart späteren Ärger und schützt die Familie vor Streitigkeiten